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Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Wann wird Restschuldbefreiung erteilt?

Über die Restschuldbefreiung wird in der Regel 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden.

Auf Antrag des Schuldners kann Restschuldbefreiung schon vor Ablauf von 6 Jahren erteilt werden. Nämlich

  • sofort, wenn die Kosten des Verfahrens beglichen sind und kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle Insolvenzforderungen beglichen wurden;
  • drei Jahre nach Verfahrenseröffnung, wenn die Kosten des Verfahrens und 35% der Insolvenzforderungen beglichen sind;
  • fünf Jahre nach Verfahrenseröffnung, wenn die Kosten des Verfahrens beglichen sind.

 

Wie wirkt die Restschuldbefreiung?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase hat zur Folge, dass alle Insolvenzgläubiger, d.h. alle Gläubiger, deren Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Die entsprechenden Einträge in der Schufa und anderen Verzeichnissen sind zur Löschung zu bringen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen scheiden selbstverständlich – und zwar schon seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens – aus.

Zu beachten ist, dass die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung nur für diesen wirkt. Gegenüber Bürgen und anderen Sicherungsgebern besteht die Forderung fort und kann durchgesetzt werden. 

Welche Verbindlichkeiten werden restschuldbefreit?

Von der Restschuldbefreiung erfasst werden auch Verbindlichkeiten von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben oder die vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis erlangt hatten, wenn deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung bleiben die nachfolgenden Forderungen unberührt:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung;
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder Zwangsgelder u.ä.;
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, d.h. insbesondere auch die gestundeten Verfahrenskosten. 

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