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Wohlverhaltenspflichten zur Erlangung der Restschuldbefreiung

Wohlverhaltenspflichten zur Erlangung der Restschuldbefreiung

Bereits vor Eröffnung des Verfahrens treffen den Schuldner Obliegenheiten.

Dies sind im wesentlichen Wahrheitspflichten:

  • Der Schuldner muss sein Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen,
  • er darf kein Vermögen verschleudern oder verschenken und
  • er muss alle Gläubiger benennen.

Von Eröffnung des Insolvenzverfahrens an treffen den Schuldner die nachfolgenden Pflichten:

  • Der Schuldner ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben. Übt er keine Erwerbstätigkeit aus, ist er verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Falls der Schuldner aus wichtigen Gründen (Krankheit, Kinder, Alter) an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist das Merkmal der „angemessenen“ Tätigkeit trotz allem erfüllt und Restschuldbefreiung kann auch ohne Erwerbstätigkeit erlangt werden.
  • Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
  • Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
  • Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.
  • Pfändbare Bezüge oder Erwerb von Todes wegen darf der Schuldner keinesfalls verheimlichen.
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger sind nur an den Treuhänder zu leisten. Es darf keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil verschafft werden.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über sein Vermögen oder seine Einkünfte keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft auf Verlangen nicht an Eides statt versichert.

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